Auf das Schreiben des Pressevereins Münster-Münsterland, die Zweckbindung der Soforthilfe für freie Journalist*innen aufzuheben, reagierte jetzt NRW-Ministerpräsident Armin Laschet mit einem Brief.
Zum Thema Soforthilfe für freischaffende Journalisten*innen in Bezug auf den Ansatz von Lebenshaltungskosten bei der Verwendung der Soforthilfe hat der nordrhein-westfälische Landtag folgende Regelungen beschlossen: Solo-Selbstständige, Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften dürfen einmalig einen pauschalen Betrag für die Monate März und April von insgesamt 2.000 Euro für Lebenshaltungskosten oder einen (fiktiven) Unternehmerlohn ansetzen.
Auch in Zeiten der Corona-Krise ist der Vorstand des Pressevereins Münster-Münsterland aktiv – und angesichts der aktuellen Situation auch besonders gefordert: Viele Kolleginnen und Kollegen müssen sich mit Kurzarbeit abfinden und arrangieren. Vor allem die Freien haben derzeit zu leiden, denn ihnen sind die finanziellen Einnahmen komplett weggebrochen. Freelancer können die staatliche Soforthilfe (9.000 Euro) in Anspruch nehmen.
Durch die Einführung von Kurzarbeit in zahlreichen Verlagen hat sich die Situation freischaffender Journalistinnen und Journalisten dramatisch verschlechtert, denn das Kurzarbeitergeld für Verlage wird nur bei Nichteinsatz von Freien gewährt. NRW bietet unter anderem auch Freien eine Soforthilfe (9.000 Euro) an, die allerdings zweckgebunden ist, was den Betroffenen in dieser Situation nicht hilft und nicht zielführend ist. Der Vorstand des Pressevereins hat nun ein Anschreiben an alle NRW-Landtagsabgeordneten mit der Bitte gerichtet, diese Einschränkung zurückzunehmen. Im Wortlaut heißt es:
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“ So steht es wörtlich im Artikel 5 (1) im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Dieses Grundrecht schützt Medienhäuser wie den Aschendorff Verlag bei der Wahrnehmung ihrer "öffentlichen Aufgabe", der Mitwirkung an der freien, individuellen und öffentlichen Meinungsbildung, insbesondere zu Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung. Eine solche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung ist sicherlich die Corona-Pandemie mit ihren weitreichenden Auswirkungen für die Menschen und auf Politik, Wirtschaft und Gesellschaft: bundesweit – und auch im Verbreitungsgebiet von Aschendorff.
Umso unverständlicher ist die Entscheidung der Verlagsleitung von Aschendorff, ab 1. April in Kurzarbeit zu gehen. Begründungen wie stornierte Anzeigen und Druckaufträge sowie weniger anfallende Arbeit in den Redaktionen durch ausfallende Veranstaltungen greifen eindeutig zu kurz und betreffen lediglich ausschließlich wirtschaftliche Aspekte.
Denn es gibt auch die andere Seite. Siehe Artikel 5 Grundgesetz. Gerade die Lokalredaktionen bieten mit ihrer Berichterstattung, für die Menschen, die den öffentlichen Raum meiden (müssen), wichtige und begehrte Nachrichten, Hintergründe, Geschichten aus ihrem persönlichen Umfeld. Nachrichten, die Mut machen, die über Solidarität und Nachbarschaftshilfe berichten oder kreative Krisen-Ideen vorstellen. Dass die Arbeit in den eh schon personell ausgedünnten Lokalredaktionen im Münsterland dem Vernehmen nach auf 40 Prozent heruntergefahren werden soll, ist daher nicht nachzuvollziehen und geradezu unverantwortlich.
Jetzt gilt es, genau diesen Bereich – die Lokalredaktionen – zu stützen, um gestärkt aus dieser Krise zu gehen. Dass ein Verlag einen Bereich, der von der Landesregierung für systemrelevant erklärt worden ist, bewusst schwächt, macht die Entscheidung noch fragwürdiger. Wolfram Linke/Hans-Peter Leimbach
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